NEWS: Meldepflicht für Auslandsvermögen – die Frist für das Jahr 2013 läuft am 31. März 2014 aus

14.03.2014 - Philipp Dyckerhoff, pd@pecuniaconsult.com 

Wahrscheinlich erinnern sich einige noch daran, dass Anfang 2013 in Spanien ein Gesetz zur Meldepflicht von Auslandsvermögen erlassen worden ist, das für alle in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtigen vorschreibt, Vermögenswerte im Ausland in einer gesonderten Steuererklärung (modelo 720) zu deklarieren. Die Erklärung hat zuerst einmal reinen Informationscharakter, aus ihr leitet sich kein direkte Steuerzahlungs-Pflicht ab. Natürlich sollte man für die deklarierten Vermögenswerte im Rahmen der Einkommensteuer– bzw. Vermögenssteuererklärung dann auch korrekte Angaben machen.

Kurz zur Erinnerung: wenn man in einer der drei Kategorien: (1) Konten (Girokonto, Tagesgeld, etc.), (2) Wertpapiere jeglicher Art, Lebensversicherungen, Unternehmensbeteiligungen, etc. oder (3) Immobilien und Grundstücke, mehr als 50.000 Euro besitzt, dann muss man für diese Kategorie die Steuererklärung einreichen. Das erste Mal musste diese für das Jahr 2012 bis spätestens 30.4.2013 eingereicht werden. Normalerweise endet die Frist für das Einreichen am 31.3. des jeweiligen Folgejahres: für das Jahr 2013 also am 31.3.2014. In 2013 wurde diese Frist verlängert, weil das Gesetz verspätet veröffentlicht worden war.

Stichtag für die Bewertung ist immer der 31.12., je nach Vermögensgegenstand auch zusätzlich der Durchschnittswert des vierten Quartals. Bei Immobilien gilt der Wert bei Erwerb, das kann der Kaufpreis einschliesslich Nebenkosten sein, oder bei Schenkung bzw. Erbschaft der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. Erbschaft.

Das Gesetz an sich mag ja noch sinnvoll erscheinen: der spanische Staat versucht so, die vielen Vermögensgegenstände, die gerade auch von Spaniern im Ausland gehalten werden, wieder ins Land zurück zu holen bzw. die darauf anfallende Kapitalertrags–
und ggfs. auch Vermögenssteuer. Damit das funktioniert – wenn überhaupt – sind sehr hohe Strafen vorgesehen, insbesondere falls jemand gar nicht deklariert. Diese können zusammen mit den Steuernachzahlungen im schlimmsten Fall sogar den Wert des Vermögens übersteigen. Auch wenn man Fehler macht oder Einzelwerte vergisst, sind recht hohe Strafen vorgesehen.

Auch wenn bei Kategorie 1 jemand nur eine Vollmacht zum Beispiel über die Konten seiner Eltern hat, die in Deutschland leben, muss sie/er die Erklärung abgeben, selbst dann, wenn sie/er selbst gar kein Auslandsvermögen besitzt!

Wenn zum Beispiel eine Ehepaar ein gemeinsames Tagesgeldkonto mit einem Bestand von 80.000 Euro besitzt, muss jeder Ehepartner trotzdem deklarieren, obwohl der individuelle Anteil an dem Tagesgeldkonto nur 40.000 Euro beträgt.

Die Meldung kann nur elektronisch erfolgen, nicht in Papierform. In 2013 ging das nur mit der digitalen Signatur, ab 2014 allerdings auch mit einer PIN, die man über das Internet auf seinem Mobiltelefon anfordern kann und die für 24 Stunden gilt. Dies stellt auf jeden Fall eine Erleichterung dar, weil man die digitale Signatur nur durch persönliche Vorsprache beim Finanzamt bekommt.


Im ersten Quartal 2013 gab es recht viel Unruhe bei den „braven“ Deutschen in Spanien, die der Pflicht zur Erklärung nachkommen wollten, auch deswegen, weil das Gesetz und auch die möglichen Strafen teilweise unklar formuliert waren. Von spanischer Seite war zu vernehmen, leider auch immer wieder von Steuerberatern, dass nur Feiglinge die Erklärung abgeben würden.

Wenn jemand es versäumt hat, die Erklärung für 2012 abzugeben, sei (trotzdem!) dringend empfohlen, dies noch nachzuholen. Die Strafen für die Verspätung sind sehr viel erträglicher als die Strafen für das Versäumen der Erklärung.

Für diejenigen, die für 2012 die Erklärung abgegeben haben, ergibt sich für 2013 nur dann die Pflicht zur Abgabe einer weiteren Erklärung nach modelo 720, wenn in einer der Kategorien eine Erhöhung von mehr als 20.000 Euro stattgefunden hat oder wenn ein Vermögenswert veräussert bzw. ein Konto geschlossen worden ist.

Gegen das Gesetz, vor allem die Unverhältnismässigkeit der Höhe der Strafen, aber auch gegen Einzelregelungen, sind verschiedene Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben worden.

Leider kommt es im Zusammenhang mit der Meldepflicht für Auslandsvermögen immer wieder zu unschönen Überraschungen: wenn jemandem, der in Spanien steuerlich resident ist, evtl. auch schon vor vielen Jahren zum Beispiel eine Immobilie oder sonstige Vermögenswerte „übertragen“ worden sind (steuerlich gesehen eine Schenkung oder Erbschaft), und diese zwar in Deutschland korrekt deklariert worden ist, nicht aber in Spanien, dann sollte gut überlegt werden, ob man nicht sicherheitshalber auch diesen Erwerb nachträglich deklariert. Leider ist weder Schenkungs- noch Erbschaftssteuer im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland erfasst und die Verjährung beträgt zwar 4 Jahre, aber erst ab dem Zeitpunkt, zu dem den spanischen Behörden dieser Erwerb bekannt geworden ist. Wie dieser Zeitpunkt definiert ist, sollte man sich im Zweifelsfalle genauer ansehen.

Dieser Beitrag stellt den Sachverhalt vereinfacht und nicht in allen Einzelheiten dar, und möchte vor allem darauf hinweisen, dass aus Sicht des Autors die Erklärung nach modelo 720 sehr ernst zu nehmen ist und die Frist des 31.3.2014 nicht verpasst werden sollte.

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