Alle Jahre wieder: Meldepflicht für Auslandsvermögen

01.02.2017 - Philipp Dyckerhoff 

Mittlerweile zum fünften Mal sollten alle in Spanien unbeschränkt Steuerpflichtigen prüfen, ob sie erneut der Meldepflicht für Auslandsvermögen nachkommen und ihre Vermögenswerte im Ausland in einer gesonderten Steuererklärung (modelo 720) deklarieren müssen. Die Frist für das Jahr 2016 endet am 31. März 2017.

 

Für diejenigen, die die Erklärung in den vergangenen Jahren abgegeben haben, ergibt sich für 2016 allerdings nur dann die Pflicht zur Abgabe einer weiteren Erklärung, wenn in einer der Kategorien (siehe unten) eine Erhöhung um mehr als 20.000 Euro stattgefunden hat, wenn ein Vermögenswert veräußert wurde oder ein neuer hinzugekommen ist (z.B. Kauf/Verkauf von Wertpapieren in einem Depot) oder wenn z.B. ein Girokonto geschlossen worden ist.

 

Zur Erinnerung: wenn man in einer der drei Kategorien: (1) Konten (Girokonto, Tagesgeld, etc.), (2) Wertpapiere jeglicher Art, Lebensversicherungen, Unternehmensbeteiligungen, etc. oder (3) Immobilien und Grundstücke, mehr als 50.000 Euro besitzt, dann muss man für diese Kategorie die Erklärung einreichen.

 

Die Frist für das Einreichen der Erklärung für ein bestimmtes Jahr endet am 31.3. des jeweiligen Folgejahres.

 

Anfang 2013 wurde das entsprechende Gesetz in Spanien erlassen. Die Erklärung hat reinen Informationscharakter, aus ihr leitet sich keine direkte Steuerzahlungspflicht ab. Natürlich sollte man für die deklarierten Vermögenswerte im Rahmen der Einkommen- bzw. Vermögenssteuererklärung dann auch korrekte Angaben machen.

 

Das Gesetz an sich ist durchaus sinnvoll: der spanische Staat versucht so, die hohen Vermögenswerte, die gerade auch von vielen Spaniern im Ausland gehalten werden, wieder ins Land zurück zu holen bzw. die darauf anfallenden Kapitalertrags–und ggfs. auch Vermögenssteuern. Die Amnestie für solche Fälle, welche im November 2012 endete, wurde von weniger als 10% der mutmaßlich Betroffenen genutzt – obwohl die Sanktionen damals erstaunlich gering waren. Um den Druck zu erhöhen wurden beim „modelo 720“ sehr hohe Sanktionen eingebaut, insbesondere falls jemand gar nicht deklariert hat: diese Sanktionen können dann zusammen mit den Steuernachzahlungen im schlimmsten Fall sogar bis zu 150% des betroffenen Vermögens betragen. Auch wenn man Fehler macht oder einzelne Werte vergisst, sind unverhältnismässig hohe Strafen vorgesehen. Dazu kommt, dass es beim „modelo 720“ keine Verjährung gibt.

 

Wichtiges Detail (gilt nur für Kategorie 1): wenn jemand eine Vollmacht z.B. über die Konten seiner Eltern hat, die in Deutschland leben, muss sie/er die Erklärung abgeben, selbst dann, wenn sie/er selbst gar kein Auslandsvermögen besitzt.

 

Gegen das Gesetz, vor allem wegen der Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Strafen, aber auch gegen bestimmte Einzelregelungen (z.B. das Vollmacht-Thema), sind verschiedene Anzeigen vor der Europäischen Kommission gemacht worden.

 

Ende 2015 hat die Europäische Kommission Spanien offiziell aufgefordert, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. So richtig bewegt hat sich bisher nichts. Im Laufe des Jahres 2016 sind Strafen, auch Höchststrafen, verhängt worden. In Einzelfällen wurden Höchststrafen allerdings auch wieder revidiert, z.B. mit dem Argument seitens des spanischen Finanzamtes, dass nach Jahrzehnten der Nachweis über die Herkunft von Vermögenswerten schwer bis gar nicht mehr zu erbringen ist.

 

Es ist durchaus denkbar, dass als nächster Schritt ein offizielles Verfahren wegen Nichteinhalten der europäischen Normen gegen Spanien eingeleitet wird. Das kann aber noch dauern, und wird möglicherweise später sogar in eine Klage gegen Spanien vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGh) münden.

 

Zunächst ist die Pflicht zur Deklarierung des Auslandsvermögens geltendes spanisches Recht und daher sei empfohlen, der Pflicht zur Abgabe der Erklärung auf jeden Fall nachzukommen, auch wenn verspätet.

 

Es sei daran erinnert, dass die spanische Regierung die auch gegen EU-Recht verstoßenden Regeln der Schenkungs- und Erbschaftsteuer für Schenkungen und Erbschaften im Ausland erst nach der Verurteilung durch den EuGH geändert hat (im Rahmen der Steuerreform 2015).

 

Wenn jemand es bisher versäumt hat, die Erklärung abzugeben, sei dringend empfohlen, dies nachzuholen. Die Strafen für die Verspätung sind viel geringer als die Strafen für das komplette Versäumen der Erklärung. Normalerweise sind es „nur“ 1.500 Euro pro Kategorie, abzüglich 25% wenn man innerhalb einer bestimmten Frist zahlt. Für die verspätete Abgabe gibt es keine Frist. Allerdings sollte man das Thema auch nicht zu lange hinaus zögern, weil dann die Gefahr steigt, dass man Post vom spanischen Finanzamt bekommt: sobald das Finanzamt sozusagen als erster über das bis dahin nicht deklarierte Auslandsvermögen erfährt, kommt man um die hohen Strafen kaum noch herum.

 

In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig zu berücksichtigen, dass in 2017 mit der Umsetzung des CRS (Common Reporting Standard) begonnen wird. Die ist eine internationale Übereinkunft von über 100 Ländern (zu denen auch Deutschland, die Schweiz und Spanien gehören) zur jährlichen, automatischen Übermittlung persönlicher  Kontodaten durch die Kreditinstitute an die zuständigen Finanzämter.

 

Dieser Beitrag stellt den Sachverhalt vereinfacht und nicht in allen Einzelheiten dar, und möchte vor allem darauf hinweisen, dass aus Sicht des Autors die Erklärung nach modelo 720 sehr ernst zu nehmen ist.

 

Philipp Dyckerhoff, pd@pecuniaconsult.com

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