Besteuerung deutscher Renten in Spanien: einmalige Regulierungsmöglichkeit bis zum 30. Juni 2015

20.05.2015 - Philipp Dyckerhoff und Tobias Schönfeld 

In seiner Steuerreform für 2015, konkret in Disp. Adic. Única Ley 26/2014, hat der spanische Gesetzgeber die einmalige Möglichkeit geschaffen, Renten straffrei nach zu deklarieren, die in Spanien ansässige Rentner aus dem Ausland bezogen, aber bisher nicht in Spanien deklariert haben.

Im Folgenden sei die Vorschrift anhand eines klassischen deutschen Spanien-Rentners erläutert (Bezug von Renten aus Deutschland, unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien). Entsprechendes gilt aber auch in anderen Konstellationen, in denen nicht spanische Renten bezogen werden.

Wer ist betroffen?

Betroffen ist jeder, der in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist, und Rente(n) aus Deutschland bezieht.

Viele deutsche Rentner in Spanien sind verunsichert, weil sie in den letzten Monaten vom spanischen Finanzamt einen Brief bekommen haben, in dem sie aufgefordert werden, ihre Renteneinnahmen der vergangenen Jahre aus Deutschland zu deklarieren.

Wann müssen Rentner in Spanien überhaupt eine Steuererklärung abgeben?

Jeder, der eine Rente über 11.000 € (brutto) bezieht, muss jährlich eine Einkommensteuererklärung in Spanien abgeben (sog. declaración de la renta mittels modelo 100). Dies gilt auch für deutsche Renten, sowohl für gesetzliche Renten (Deutsche Rentenversicherung, DRV) als auch für betriebliche Renten.

In der Praxis dürften fast alle deutschen Rentner, also auch solche mit geringeren Renteneinkünften als 11.000 Euro das modelo 100 einreichen müssen. Denn in aller Regel haben sie noch andere Einkommen in Deutschland – ein deutsches Girokonto mit geringen Zinsen reicht schon aus – für welche etwa die  Bank in Deutschland keine Steuern einbehält (Status in Deutschland: Steuerausländer). Diese Zinserträge müssen - selbst wenn sie gering sind - in Spanien deklariert werden.

Es kursieren viele Irrtümer unter deutschen Spanien-Rentnern: Viele von ihnen glauben (oder wollen es gerne glauben), die deutsche Rente nicht auch noch in Spanien deklarieren zu müssen, weil sie ja bereits in Deutschland besteuert worden sei.

Nun ist es aber so, dass das Besteuerungsrecht für deutsche Renten bisher ausschließlich bei Spanien lag, außer in Sonderfällen wie z.B. Beamte (geregelt im Doppelbesteuerungs-Abkommen, DBA). Für Rentner, deren Rentenbeginn nach dem 1.1.2015 liegt, behält sich der deutsche Staat allerdings eine Besteuerung von 5% vor, für Rentner, die nach dem 1.1.2030 in Rente gehen, von 10% (neues DBA von Januar 2013).

Selbst wenn also in Zukunft deutsche Renten teilweise in Deutschland besteuert werden, muss man als unbeschränkt Steuerpflichtiger in Spanien diese Renten deklarieren, weil man immer mit seinem so genannten Welteinkommen steuerpflichtig ist. Die in Deutschland eventuelle gezahlte Steuer wird in Spanien angerechnet.

Im Ergebnis sind damit praktisch alle in Spanien lebenden Rentner betroffen, die bisher keine Einkommenssteuererklärung in Spanien eingereicht haben oder dabei ihre deutsche Rente “vergessen” haben. Häufig wurden in der Vergangenheit insbesondere die Betriebsrenten „vergessen“. Ihnen bietet sich bis zum 30.6.2015 eine einmalige Chance.

Worin besteht die Chance (Vergünstigung)?

Wer die genannten Renten formell richtig nachdeklariert, muss keine Aufschläge (recargos), Zinsen (intereses) oder Sanktionen (sanciones) zahlen, wenn man dies vor dem 30.6.2015 macht. Wer solche Zahlungen in der Vergangenheit bereits leisten musste, kann sogar eine Erstattung beantragen.

Was ist praktisch zu tun?

Jedenfalls sind für die vergangenen, nicht verjährten Jahre (2010 bis 2014, Verjährungsfrist 4 Jahre) diejenigen dem spanischen Finanzamt mitzuteilen, in denen deutsche Renten nicht ordnungsgemäß in Spanien deklariert wurden. Hierzu ist zwingend das Formular G2299 zu verwenden.

Sodann kommt es darauf an, ob der Rentner für das entsprechende Jahr überhaupt keine Erklärung in Spanien eingereicht oder nur die deutsche Rente nicht angegeben hat:

a) Wurde überhaupt nicht deklariert, so ist dies nunmehr nachzuholen. Zu verwenden ist das normale Formular für die spanische Steuererklärung (modelo 100).

b) Wurde das genannte Formular (modelo 100) bereits eingereicht und nur die deutsche Rente nicht angegeben, ist eine Nachtragserklärung (declaración complementaria) abzugeben. Hierfür ist wieder dasselbe Formular (modelo 100) zu verwenden. Die schon deklarierten Beträge sind darin zu wiederholen,  was je nachdem, in welchem Format die alten Deklarierungen vorliegen, erhebliche Arbeit verursachen kann. Sodann sind jetzt noch die nicht deklarierten Renten zu ergänzen und die bereits gezahlte Steuer abzuziehen, so dass im Ergebnis nur die Differenz nachgezahlt wird.

Insgesamt sind so viele Erklärungen (modelos 100) einzureichen, wie Jahre im Formular G2299 angegeben wurden.

Empfehlung: Lassen Sie alle Deklarierungen Ihrer deutschen Rente seit 2010 überprüfen. Aufgrund des immer besser funktionierenden, automatisierten Informationsaustauschs zwischen den deutschen und den spanischen Behörden ist künftig mit verstärkten Steuerprüfungen in Spanien zu rechnen. Wer erst nach dem 30.6.2015 seine in der Vergangenheit nicht deklarierten deutschen Renten nachdeklariert, muss neben dem Ärger mit dem Finanzamt auch höhere Zahlungen in Kauf nehmen (recargos beginnen bei 20%, dazu kommen Zinsen von ca. 4% pro Jahr der verspäteten Zahlung).

Darauf zu spekulieren, dass man nicht entdeckt wird, ist riskant und führt u.U. sogar zu Problemen für die Erben.

Tobias Schönfeld, ts@kanzleischoenfeld.com

Philipp Dyckerhoff, pd@pecuniaconsult.com

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